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EDV Sicherheit und Datenschutz im Krankenhaus

IST - Analyse
Die Probleme im Gesundheitswesen sind unübersehbar. Nicht nur was die Marktsituation durch die verschiedenen Stufen der Gesundheitsreform angeht, auch in den EDV Abteilungen herrschen Unsicherheit und es fehlen Gelder für notwendige Investitionen. So lange in Krankenhäusern zwischen dem neuen Röntgengerät oder dem Virenscanner entschieden werden muss, werden Themen, wie Sicherheit und Datenschutz nur stiefmütterlich behandelt. Dabei ist jedem EDV Mitarbeiter klar, dass die Anforderungen an die Sicherheit immer wichtiger werden. Nur leider fehlt hier häufig die Unterstützung der Geschäftsführung. Die ist aber für ein funktionierendes Sicherheitskonzept wichtiger als die EDV Abteilung. Natürlich muss die EDV ihre Hausaufgaben machen und entsprechende technische Möglichkeiten umsetzen. Aber nur mit den organisatorischen Rahmenbedingungen durch die Klinikleitung kann das Sicherheitskonzept funktionieren.
Es gibt gute Gründe…
…für die Klinikleitung aktiv zu werden. In Krankenhäusern gibt es über das BDSG hinaus noch die ärztliche Schweigepflicht. Sie ist im §203, StGB, geregelt. Im Gegensatz zum Datenschutzgesetz wird hier explizit eine Freiheitsstrafe aufgeführt. Die Verantwortung für solche Verstöße trägt dann die Klinikleitung/Chefärzte und nicht der Mitarbeiter, der einen Verstoß zu verantworten hat. Hier lauern auch etliche Fallstricke, die in anderen Unternehmen nicht so problematisch sind. Alleine die übliche Krankenhauspraxis im Umgang mit Fernwartung durch Softwarelieferanten, zeigt auf, welche Verstöße gegen das Datenschutzgesetz und die ärztliche Schweigepflicht möglich sind. Nur die wenigsten Krankenhäuser werden Verpflichtungen nach §5 BDSG von den Mitarbeitern ihres Softwarelieferanten haben. Weiterhin werden Problembeschreibungen und Fehlermeldungen inklusive Patientendaten per Email geschickt. Rechtsanwälte sagen dazu:“…emailen ist, wie eine Postkarte zu schreiben.“ Natürlich sind auch die Belange des Betriebsrates zu berücksichtigen. Sie machen die Arbeit aber nicht immer praktisch und sinnvoll. Viele Funktionalitäten, die technisch machbar sind, werden leider durch Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zunichte gemacht. Hier ein Punkt als Argumentationshilfe: Ein Verstoß gegen das BDSG rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Hiervor können technische Möglichkeiten der Überwachung den Mitarbeiter schützen. Lesen Sie das nächste Kapitel
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05/2005, Stefan Gröne

|  | Stefan Gröne, Jg. 1974, ist seit 2003 EDV Leiter der Median Kliniken in Bad Krozingen. In Zukunft wird er als freier Berater mit den Schwerpunkten Prozessoptimierung, Organisationsberatung und EDV Sicherheit im Gesundheitswesen tätig sein.
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